Rechtsprechung
VGH Bayern, 15.09.2008 - 20 ZB 08.1701 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,73876) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorauszahlung auf Herstellung zur Wasserversorgung;Bei Investitionsaufwand nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KAGNominalwertprinzip; Zeitwert
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090
Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" - …
Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2008 - 20 ZB 08.1701
"Gebrauchte" Teile einer Wasserversorgungsanlage haben keinen aktuellen Verkehrs-, Börsen- oder Marktwert, so dass hier regelmäßig der Buchwert (ohne stille Reserven) einschlägig sein wird (vgl. BayVGH, U. v. 29.6.2006 Az. 23 N 05.3090, wo der "Rest-Buchwert" bei Übernahme mehrerer Anlagen von Gemeinden in eine von einem Zweckverband betriebene Gesamtanlage als maßgeblich angesehen wird).
- VGH Bayern, 23.02.2023 - 20 B 21.1676
Abwassergebühren für den Betrieb einer Autobahn-Raststätte
Es trifft zwar zu, dass sich nach der Rechtsprechung des Senats zum Beitragsrecht ein Vorauszahlungsbescheid (Art. 5 Abs. 5 KAG) durch den Erlass des endgültigen, nicht bestandskräftigen Herstellungsbeitragsbescheids, wenn die Vorauszahlung entrichtet wurde, nicht erledigt (BayVGH, U.v. 1.3.2012 - 20 B 11.1723 - juris; vgl. dagegen B.v. 15.9.2008 - 20 ZB 08.1701 - juris). - VGH Bayern, 08.10.2008 - 20 ZB 08.2189
Rückführung von Abfällen; kein Rechtsschutzbedürfnis nach Hauptsacheerledigung
Ihm steht daher insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel zur Seite, mit dem dem vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheid wieder Bestand verschafft werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 15.8.2008 Az. 20 ZB 08.1701). - VGH Bayern, 08.10.2008 - 20 ZB 08.2220
Rückführung von Abfällen; kein Rechtsschutzbedürfnis nach Hauptsacheerledigung
Ihm steht daher insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel zur Seite, mit dem dem vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheid wieder Bestand verschafft werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 15.8.2008 Az. 20 ZB 08.1701).